Allgemeines
 

Der Verein hat sich am 10.12.1997 im Altenburger Hof gegründet und hat zur Zeit über 100 Mitglieder.

Als Lobby der Wirtschaft nimmt die Intereressenvereinigung als unabhängige politische Kraft verstärkt Einfluß auf die regionale und kommunale Entwicklung. Hintergrund war eine unbefriedigende Beachtung des Landkreises in der Drehscheibe zwischen Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen durch die Politik im Freistaat, eine wirtschaftshemmende Bürokratie und eine unterentwickelte verkehrsinfrastrukturelle Anbindung des Landkreises an die umliegenden Regionen.

 
Satzung

1.      Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1    Der Verein führt den Namen
         "Wirtschaftsverein Altenburger Land"
.
        Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Altenburg
        eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name
         "Wirtschaftsverein Altenburger Land e.V.".
1.2    Der Verein hat seinen Sitz in Altenburg.
1.3    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2.      Zweck

2.1    Zweck des Vereins ist die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und         Stabilisierung im Gebiet des Landkreises Altenburger Land.
2.2    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im         Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der         Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
2.2.1 die Durchführung von Informationsveranstaltungen;
2.2.2 die Durchführung von Diskussionsveranstaltungen;
2.2.3 die Information der Medien;
2.2.4 die Erarbeitung von Stellungnahmen zu konkreten Wirtschaftsfragen;
2.2.5 das Führen regelmäßiger Gespräche mit wirtschaftlich Verantwortlichen und         Politikern.
2.3    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie         eigenwirtschaftliche Ziele.
2.4    Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.         Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es         darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,         oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
2.5    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das         Vermögen des Vereins an den Landkreis Altenburger Land, der es unmittelbar         und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2.6    Der Verein kann zur Förderung seiner Ziele Mitglied anderer Vereinigungen         werden.

3.      Erwerb der Mitgliedschaft

3.1    Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person         werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und Inhaber eines         Unternehmens oder einer freiberuflichen Praxis oder Geschäftsführer eines         Unternehmens ist oder in einem Unternehmen eine ähnliche verantwortliche         Führungsaufgabe wahrnimmt.
3.2    Politisch Verantwortliche in besonders herausgehobener Position, insbesondere         Mitglieder des Bundes- oder Landtags, der Landrat, Bürgermeister,         Dezernenten oder Fraktionsvorsitzende von Stadt- und Gemeinderäten sowie         des Kreistags können außerordentliches Mitglied werden. Sie können         ordentliches Mitglied werden, wenn in ihrer Person auch die Voraussetzungen         gemäß Ziffer 3.1 erfüllt sind.
        Nur natürliche Personen können außerordentliche Mitglieder sein.
3.3    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4.      Beendigung der Mitgliedschaft

4.1    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein.
4.2    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der         Austritt kann jederzeit mit sofortiger Wirkung erklärt werden.
4.3    Ein Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Verein oder seine Stellung         im Verein für geschäftliche, private oder parteipolitische Ziele mißbraucht.
4.4    Ein Ausschluß kann insbesondere auch erfolgen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht         innerhalb angemessener Frist, spätestens nach einem Jahr ab Fälligkeit bezahlt         wird.
4.5    Außerordentliche Mitglieder scheiden mit Verlust des Amtes oder Mandats aus.

5.      Ordentliche und außerordentliche Mitglieder

5.1    Mitgliedschaftsrechte, wie die Teilnahme an der Mitgliederversammlung, stehen         nur ordentlichen Mitgliedern zu. Nur sie schulden auch die Zahlung des         Mitgliedsbeitrags.
5.2    Außerordentlichen Mitgliedern kommt beratende Funktion zu. Jedes         außerordentliche Mitglied hat Anspruch auf Teilnahme an allen         Vereinsveranstaltungen, zu denen außerordentliche Mitglieder eingeladen         werden.

6.      Mitgliedsbeiträge

6.1    Jedes ordentliche Mitglied hat kalenderjährlich zum 31. März einen         Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf         Vorschlag des Vorstandes festlegt.
6.2    Alle Mitglieder (ordentliche und außerordentliche) zahlen eine Aufnahmegebühr,         deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
6.3    Der Mitgliedsbeitrag ist bei einem Eintritt während des Kalenderjahrs pro rata         temporis zu zahlen, bei Beendigung der Mitgliedschaft jeweils das gesamte         Kalenderjahr.
6.4    Mitgliederbeiträge werden auf Anfordern des Schatzmeisters im         Lastschriftverfahren eingezogen. Jedes Mitglied ist dementsprechend zur         Erteilung einer entsprechenden Einzugsermächtigung verpflichtet.

7.      Organe des Vereins

       Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

8.      Vorstand

8.1    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu acht weiteren         Mitgliedern. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
8.2    Der Verein wird nach außen hin jeweils durch ein Mitglied des Vorstands         vertreten.

9.      Wahl und Amtsdauer des Vorstands

        Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem         Jahr gewählt, gerechnet von der Wahl an. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des         neuen Vorstands im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche         Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft         im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

10.    Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

10.1  Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen         Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen werden. Die         Ankündigung einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Sofern möglich, ist die         Einberufung mit einer Frist von einer Woche vorzunehmen.
10.2  Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder         anwesend sind. Über die Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der         abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei         dessen Abwesenheit der an Jahren älteste stellvertretende Vorsitzende.
10.3  Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen, wenn alle         Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.

11.    Mitgliederversammlungen

11.1  In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
11.2  Mitgliederversammlungen finden am Sitz des Vereins mindestens einmal jährlich         statt.
11.3  Der Vorstand soll darüberhinaus in regelmäßigen Abständen, nach Möglichkeit         quartalsweise, Versammlungen einberufen, zu denen auch die         außerordentlichen Mitglieder einzuladen sind.

12.    Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

12.1  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung         vom an Jahren ältesten stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein         Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den         Versammlungsleiter.
12.2  Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/4 sämtlicher         Vereinsmitglieder anwesend sind.
12.3  Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der         abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige         Stimmen. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen         gültigen Stimmen, zur Auflistung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.         Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur einstimmig erfolgen.

13.    Protokollierung

         Der Verlauf der Mitgliederversammlungen ist zu protokollieren. Das Protokoll          ist binnen zwei Wochen nach der Versammlung vom Versammlungsleiter sowie          vom Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen.


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