|
1. Name,
Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt
den Namen
"Wirtschaftsverein
Altenburger Land".
Er soll in das Vereinsregister
des Amtsgerichts Altenburg
eingetragen werden. Nach
der Eintragung lautet der Name
"Wirtschaftsverein
Altenburger Land e.V.".
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Altenburg.
1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
2. Zweck
2.1 Zweck des Vereins ist
die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und Stabilisierung
im Gebiet des Landkreises Altenburger Land.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch:
2.2.1 die Durchführung von Informationsveranstaltungen;
2.2.2 die Durchführung von Diskussionsveranstaltungen;
2.2.3 die Information der Medien;
2.2.4 die Erarbeitung von Stellungnahmen zu konkreten Wirtschaftsfragen;
2.2.5 das Führen regelmäßiger Gespräche mit wirtschaftlich
Verantwortlichen und Politikern.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Ziele.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen
Zwecken verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
2.5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an den Landkreis Altenburger Land, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2.6 Der Verein kann zur Förderung seiner Ziele
Mitglied anderer Vereinigungen werden.
3. Erwerb
der Mitgliedschaft
3.1 Ordentliches Mitglied des
Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die
sich zu den Zielen des Vereins bekennt und Inhaber eines Unternehmens
oder einer freiberuflichen Praxis oder Geschäftsführer
eines Unternehmens ist
oder in einem Unternehmen eine ähnliche verantwortliche Führungsaufgabe
wahrnimmt.
3.2 Politisch Verantwortliche in besonders herausgehobener
Position, insbesondere Mitglieder
des Bundes- oder Landtags, der Landrat, Bürgermeister, Dezernenten
oder Fraktionsvorsitzende von Stadt- und Gemeinderäten sowie des
Kreistags können außerordentliches Mitglied werden. Sie können
ordentliches Mitglied
werden, wenn in ihrer Person auch die Voraussetzungen gemäß
Ziffer 3.1 erfüllt sind.
Nur natürliche Personen
können außerordentliche Mitglieder sein.
3.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Beendigung
der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet durch
Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein.
4.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Der Austritt
kann jederzeit mit sofortiger Wirkung erklärt werden.
4.3 Ein Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied
den Verein oder seine Stellung im
Verein für geschäftliche, private oder parteipolitische Ziele
mißbraucht.
4.4 Ein Ausschluß kann insbesondere auch erfolgen,
wenn der Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb
angemessener Frist, spätestens nach einem Jahr ab Fälligkeit
bezahlt wird.
4.5 Außerordentliche Mitglieder scheiden mit Verlust
des Amtes oder Mandats aus.
5. Ordentliche
und außerordentliche Mitglieder
5.1 Mitgliedschaftsrechte, wie
die Teilnahme an der Mitgliederversammlung, stehen nur
ordentlichen Mitgliedern zu. Nur sie schulden auch die Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
5.2 Außerordentlichen Mitgliedern kommt beratende
Funktion zu. Jedes außerordentliche
Mitglied hat Anspruch auf Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen,
zu denen außerordentliche Mitglieder eingeladen werden.
6. Mitgliedsbeiträge
6.1 Jedes ordentliche Mitglied
hat kalenderjährlich zum 31. März einen Mitgliedsbeitrag
zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag
des Vorstandes festlegt.
6.2 Alle Mitglieder (ordentliche und außerordentliche)
zahlen eine Aufnahmegebühr, deren
Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
6.3 Der Mitgliedsbeitrag ist bei einem Eintritt während
des Kalenderjahrs pro rata temporis
zu zahlen, bei Beendigung der Mitgliedschaft jeweils das gesamte Kalenderjahr.
6.4 Mitgliederbeiträge werden auf Anfordern des
Schatzmeisters im Lastschriftverfahren
eingezogen. Jedes Mitglied ist dementsprechend zur Erteilung
einer entsprechenden Einzugsermächtigung verpflichtet.
7. Organe
des Vereins
Organe
des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
8. Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden und bis zu acht weiteren Mitgliedern.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
8.2 Der Verein wird nach außen hin jeweils durch
ein Mitglied des Vorstands vertreten.
9. Wahl
und Amtsdauer des Vorstands
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem
Jahr gewählt, gerechnet
von der Wahl an. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des neuen
Vorstands im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche
Mitglieder des Vereins
gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im
Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
10. Sitzungen
und Beschlüsse des Vorstands
10.1 Der Vorstand beschließt in Sitzungen,
die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen werden. Die Ankündigung
einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Sofern möglich, ist
die Einberufung mit einer
Frist von einer Woche vorzunehmen.
10.2 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
sind. Über die Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen
Abwesenheit der an Jahren älteste stellvertretende Vorsitzende.
10.3 Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse
fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder
diesem Verfahren zustimmen.
11. Mitgliederversammlungen
11.1 In der Mitgliederversammlung hat
jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
11.2 Mitgliederversammlungen finden am Sitz des Vereins mindestens
einmal jährlich statt.
11.3 Der Vorstand soll darüberhinaus in regelmäßigen
Abständen, nach Möglichkeit quartalsweise,
Versammlungen einberufen, zu denen auch die außerordentlichen
Mitglieder einzuladen sind.
12. Beschlußfassung
der Mitgliederversammlung
12.1 Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
an Jahren ältesten stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
12.2 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn
mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder
anwesend sind.
12.3 Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen
Stimmen, zur Auflistung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.
Eine Änderung
des Zwecks des Vereins kann nur einstimmig erfolgen.
13. Protokollierung
Der
Verlauf der Mitgliederversammlungen ist zu protokollieren. Das Protokoll
ist binnen zwei Wochen nach
der Versammlung vom Versammlungsleiter sowie vom
Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen.
|